LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.08.2016
L 1 R 65/13
Normen:
ALG § 13 Abs. 1 S. 2; ALG § 21 Abs. 1; ALG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ALG § 21 Abs. 8 S. 1; BGB § 730 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 151/09

Anspruch auf Alterssicherung der LandwirteAnforderungen an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach Auflösung einer GbR

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen L 1 R 65/13

DRsp Nr. 2017/12201

Anspruch auf Alterssicherung der Landwirte Anforderungen an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach Auflösung einer GbR

Allein die Auflösung einer GbR begründet keinen Abgabetatbestand gemäß § 21 Abs. 8 S. 1 ALG. Erst mit der endgültigen Auseinandersetzung und damit der unwiderruflichen Einstellung der Unternehmertätigkeit mit der Übertragung des Gesellschaftsvermögens ist der Gesellschafter einer GbR aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ALG § 13 Abs. 1 S. 2; ALG § 21 Abs. 1; ALG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ALG § 21 Abs. 8 S. 1; BGB § 730 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März bis zum 30. November 2009 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) streitig.

Die am ... 1956 geborene Klägerin führte zusammen mit ihrer Schwester K. ein landwirtschaftliches Unternehmen in Form der "W. GbR". Eigentum der GbR waren die Flurstücke ... und ... mit einer Gesamtgröße von 12.621 m² bzw. 17.696 m².