BSG - Urteil vom 10.08.2021
B 2 U 2/20 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 4 S. 2; SGB VII §§ 63 ff.; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII § 104; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2022, 778
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 U 70/17
SG Berlin, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 16/15

Anspruch auf Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an ein objektives Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von einem dritten Ort - hier im Falle der Rückfahrt eines Unternehmerehepaars nach einer Urlaubsabwesenheit zur Ablösung der Tochter aufgrund eines Arzttermins

BSG, Urteil vom 10.08.2021 - Aktenzeichen B 2 U 2/20 R

DRsp Nr. 2021/17348

Anspruch auf Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an ein objektives Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von einem dritten Ort – hier im Falle der Rückfahrt eines Unternehmerehepaars nach einer Urlaubsabwesenheit zur Ablösung der Tochter aufgrund eines Arzttermins

Eine Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, wenn sich auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen lässt, ob sich Betroffene zum Unfallzeitpunkt mit der entsprechenden subjektiven Handlungstendenz auf einem Betriebsweg oder auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von einem dritten Ort zur Betriebs- bzw. Arbeitsstätte befunden haben, um dort jeweils ihre versicherten Tätigkeiten aufzunehmen – hier im Falle der Rückfahrt eines Unternehmerehepaars nach einer Urlaubsabwesenheit zur Ablösung der Tochter aufgrund eines Arzttermins.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 1 S. 1;