LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2022
7 Sa 327/20
Normen:
BGB § 293; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; BUrlbG § 7 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1105/18

Anspruch auf Annahmeverzugslohn Durchführung eines BEM im Anschluss an eine psychische Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 327/20

DRsp Nr. 2022/12466

Anspruch auf Annahmeverzugslohn Durchführung eines BEM im Anschluss an eine psychische Erkrankung

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.08.2020 - Az. 2 Ca 1105/18 - wird auf Kosten der Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor in Ziffer 11 lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate März 2020 bis Juli 2020 Vergütung in Höhe von 40.170,00 € brutto abzüglich vom Kläger in den Monaten März 2020 und anteilig April 2020 bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von 3.476,72 € netto und zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.028,20 € seit 01.04.2020 bis 30.04.2020, aus 12.591,28 € seit 01.05.2020 bis 31.05.2020, aus 20.625,28 € seit 01.06.2020 bis 30.06.2020, aus 28.659,28 € seit 01.07.2020 bis 31.07.2020 und aus 36.693,28 € seit 01.08.2020 zu zahlen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; BUrlbG § 7 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers, Vergütungsansprüche und offene Urlaubsansprüche.

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