FG Saarland - Beschluss vom 08.08.2007
1 V 1152/07
Normen:
EStG § 15 ; AO (1977) § 163 § 227 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 21

Anspruch auf Anwendung der Grundsätze der Drei-Objekt-Grenze bei der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels

FG Saarland, Beschluss vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 1 V 1152/07

DRsp Nr. 2007/17541

Anspruch auf Anwendung der Grundsätze der "Drei-Objekt-Grenze" bei der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels

Der Bau und die Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen, von denen bis zu drei Einheiten zur Entschuldung des Restobjekts veräußert werden, haben nach der früheren Rechtsprechung des BFH (breite Mehrheit der Senate) in der Regel nicht zur Annahme gewerblicher Grundstückgeschäfte geführt. Dies hat sich nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001, GrS 1/98 und dessen Berücksichtigung im BMF-Schreiben vom 26.3.2004, IV A 6-S 2240/46/04 geändert. Unter Rdnr. 28 führt das Schreiben aus: Abweichend von den Grundsätzen der "Drei-Objekt-Grenze" kann auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung zu einer gewerblichen Tätigkeit führen". Diese Änderung der Rechtsauffassung soll nach der in Rdnr. 36 des BMF-Schreibens enthaltenen Anweisung jedoch erst auf Veräußerungen anwendbar sein, die nach dem 31.5.2002 stattgefunden haben. Einem Steuerpflichtigen, der drei Grundstücksobjekte lange vor diesem Zeitpunkt (hier in 1998) verkauft hatte, ist bei summarischer Prüfung im Hinblick auf Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 26.3.2004 Vertrauensschutz zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 15 ; AO (1977) § 163 § 227 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.