Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2020 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. August 2019 aufgehoben, soweit hierdurch der "Bescheid" vom 9. Februar 2018, der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019 und der Bescheid vom 19. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 aufgehoben worden sind. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, macht die Verjährung gegen sie gerichteter Erstattungsforderungen geltend.
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