Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) zwischen dem 8. und 30.9.2015 wegen der Fortzahlung von Unterhaltsbeihilfe nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens ruhte.
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