I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. November 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch in der Berufungsinstanz zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach Beendigung des Referendariats für die Zeit vom 9. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018.
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