Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das am 19.06.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster bewilligt, soweit sie widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren zweckgebundenen und abzurechnenden Schadensersatzes in Höhe von 6.250,00 € und Ersatz von Privatgutachterkosten in Höhe von weiteren 2.043,13 € begehrt. Im Übrigen wird ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|