OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2021
24 U 101/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
NZBau 2021, 613
ZfBR 2022, 117
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 116 O 21/15

Anspruch auf ArchitektenhonorarEinwand von Planungsfehlern und ÜberwachungsfehlernKoordinierung von Beteiligten an einem Bauvorhaben

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 24 U 101/20

DRsp Nr. 2021/8459

Anspruch auf Architektenhonorar Einwand von Planungsfehlern und Überwachungsfehlern Koordinierung von Beteiligten an einem Bauvorhaben

1. Das Urteil des EuGH vom 04. Juli 2019 - C-377/17 - erfasst keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 anwendbar ist.2. Im Rahmen der Leistungsphase 8 obliegt es dem Architekten, die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht des umfassend beauftragten Architekten erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch diejenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind. Der Architekt kann auch zur Prüfung verpflichtet sein, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Tenor

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das am 19.06.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster bewilligt, soweit sie widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung eines weiteren zweckgebundenen und abzurechnenden Schadensersatzes in Höhe von 6.250,00 € und Ersatz von Privatgutachterkosten in Höhe von weiteren 2.043,13 € begehrt. Im Übrigen wird ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.