Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2014 geändert:
Der Bescheid vom 12. September 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin ein über den Betrag in Höhe von 153,23 € hinausgehender Säumniszuschlag festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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