OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2018
19 B 1136/18
Normen:
AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 3 S. 4; SchulG NRW § 26 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1405/18

Anspruch auf Aufnahme in die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 19 B 1136/18

DRsp Nr. 2018/12235

Anspruch auf Aufnahme in die der Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart

1. Der Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart aus § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO -GS bewirkt, dass die Schulleiterin vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO -GS alle Kinder aufnehmen muss, für welche ihre Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist.2. Grundschulen "der gewünschten Schulart" im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind solche desjenigen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, welches die Eltern für die schulische Erziehung ihres Kindes mit der Schulanmeldung konkludent gewählt haben.

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. , G. -Schule, aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 3 S. 4; SchulG NRW § 26 Abs. 1 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1;

Gründe