Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.09.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Aufnahme ihrer beiden Kinder in die Familienversicherung.
Die 1976 geborene Klägerin ist die Mutter der Kinder K. C. J., geboren 2008, und T. A. J., geboren 2010. Sie ist mit diesen in B. gemeldet. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2017 als Arbeitnehmerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert.
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