LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.08.2020
L 11 KR 779/20
Normen:
SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1-2; SGB IV § 16; SGB IV § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 31.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 3411/19

Anspruch auf Aufnahme in die Familienversicherung der gesetzlichen KrankenversicherungFeststellung des Gesamteinkommens unter Berücksichtigung des Zahlbetrags einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung ohne den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 779/20

DRsp Nr. 2020/15173

Anspruch auf Aufnahme in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung Feststellung des Gesamteinkommens unter Berücksichtigung des Zahlbetrags einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung ohne den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt ebenso zum Gesamteinkommen iSd § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V wie der Zahlbetrag einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung. Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zählt nicht zum Gesamteinkommen iSd § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Hs. 1-2; SGB IV § 16; SGB IV § 18 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufnahme des Ehemannes der Klägerin (Beigeladener) in die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Familienversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).