BFH - Urteil vom 17.11.2021
II R 43/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 208
BB 2022, 1109
BFH/NV 2022, 748
DB 2022, 1621
DStR 2022, 937
DStRE 2022, 633
NJW 2022, 1837
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 312/19

Anspruch auf Auskunft und Änderung von Datensätzen bei der IZAEinschränkung von Ansprüchen aus der DSGVO durch die AOFormell und materiell rechtmäßige Datensammlung

BFH, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen II R 43/19

DRsp Nr. 2022/7099

Anspruch auf Auskunft und Änderung von Datensätzen bei der IZA Einschränkung von Ansprüchen aus der DSGVO durch die AO Formell und materiell rechtmäßige Datensammlung

Es besteht kein Anspruch auf Auskunft über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.09.2019 – 2 K 312/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in A (Ausland) registrierte Gesellschaft. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z (FA Z) führte für 2006 bis 2012 eine Fahndungsprüfung durch, die zu geänderten Bescheiden und in ein Klageverfahren führte. Zentraler Streitpunkt war die Frage, wo die geschäftliche Oberleitung der Klägerin tatsächlich ansässig war. Die Finanzverwaltung meinte, dies sei in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gewesen. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 21.06.2018 kam es zu einer tatsächlichen Verständigung dahin, dass die geschäftliche Oberleitung sich bis 2008 im Inland, ab 2009 ausschließlich in A befunden habe.