FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2020
9 K 157/18
Normen:
EStG § 66 Abs. 3;

Anspruch auf Auszahlung von festgesetztem Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 9 K 157/18

DRsp Nr. 2021/12863

Anspruch auf Auszahlung von festgesetztem Kindergeld

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger ist Vater des Kindes A, geboren am xx. xxx 1995. Er begehrt mit seiner Klage die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld für den Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2017.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2017, eingegangen bei der Beklagten am 4. Januar 2018, beantragte der Kläger formlos die zeitnahe Fort-​/Nachzahlung des vor vielen Jahren bereits beantragten Kindergelds rückwirkend zum Dezember 2014. Diesem Schreiben war eine Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes für Zeiträume ab 1. Dezember 2014 beigefügt. In dieser Erklärung gab der Kläger an, dass A sich in dem Zeitraum von 1. Oktober 2014 bis 31. März 2016 in der Ausbildung ... befand und in einer Übergangszeit vom 1. April 2016 bis 31. August 2016. Zudem legte er verschiedene Unterlagen vor, aus denen sich unter anderem eine weitere Schulausbildung von A in der Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2019 ergab.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2018 den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert hatte, reichte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2018 einen Antrag auf Kindergeld und eine Anlage Kind für A bei der Beklagten ein.