BFH - Urteil vom 03.03.2011
III R 58/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c des;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 809/07

Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld sowie Nachweis eines ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit für das Kind

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen III R 58/09

DRsp Nr. 2011/8322

Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld sowie Nachweis eines ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit für das Kind

1. NV: Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. 2. NV: Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit. Die Registrierung in Bezug auf eine berufliche Ausbildungsstelle ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c des;

Gründe

I.