Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2015 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien ist.
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