FG Saarland, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1609/07
Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung und auf Zulassung zur Eignungsprüfung
BFH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VII B 119/10
DRsp Nr. 2011/1601
Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung und auf Zulassung zur Eignungsprüfung
1. NV: Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2StBerG besteht nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberatungsprüfung nicht. Denn die Eignungsprüfung ist eine Sonderform der Steuerberaterprüfung und über die Verweisung des § 37a Abs. 5StBerG findet auch § 35 Abs. 4StBerG Anwendung, weshalb die Steuerberaterprüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden kann.2. NV: Aus der nach Art. 12GG garantierten Berufsfreiheit lässt sich kein Recht ableiten, die Steuerberaterprüfung unbeschränkt oft zu wiederholen.3. NV: Staatsangehörige anderer EU/EWR-Staaten und der Schweiz sind nach dreimaligem Scheitern in der Steuerberaterprüfung ebenfalls von der Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2StBerG ausgeschlossen.4. NV: Die Sperrwirkung des § 35 Abs. 4StBerG schließt die Anwendbarkeit des § 37aStBerG insgesamt aus.
1. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2StBerG nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberaterprüfung besteht nicht, weil die Eignungsprüfung eine Sonderform der Steuerberaterprüfung ist und über die Verweisung des § 37a Abs. 5StBerG auch § 35 Abs. 4StBerG Anwendung findet, wonach die Steuerberaterprüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden kann (BFHE 221, 378, BStBl II 2008, 693 ).
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