LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2019
L 16 KR 92/19 B ER
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 2383/18

Anspruch auf Behandlungspflege in der gesetzlichen Krankenversicherung während eines stationären Aufenthalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 92/19 B ER

DRsp Nr. 2019/9476

Anspruch auf Behandlungspflege in der gesetzlichen Krankenversicherung während eines stationären Aufenthalts

Ein Anspruch auf Behandlungspflege während eines stationären Aufenthalts kommt nur dann in Betracht, wenn das Krankenhaus aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles weder in der Lage ist, die gebotene Behandlungspflege des Versicherten zu leisten, noch dieser in eine Einrichtung verlegt werden kann, wo seine ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.01.2019 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der Antragsteller, der an einer Duchenne-Muskeldystrophie leidet, infolge derer er keine aktiven Bewegungen seiner Extremitäten mehr ausführen kann und auf eine kontinuierliche invasive Beatmung angewiesen ist, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn von den Kosten häuslicher Krankenpflege während seines stationären Aufenthalts vom 17.11. bis 29.11.2018 i.H.v. 10.038,35 EUR freizustellen.

Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Kostenfreistellung verpflichtet.