Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.01.2019 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragsteller, der an einer Duchenne-Muskeldystrophie leidet, infolge derer er keine aktiven Bewegungen seiner Extremitäten mehr ausführen kann und auf eine kontinuierliche invasive Beatmung angewiesen ist, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn von den Kosten häuslicher Krankenpflege während seines stationären Aufenthalts vom 17.11. bis 29.11.2018 i.H.v. 10.038,35 EUR freizustellen.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Kostenfreistellung verpflichtet.
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