LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 19 R 515/16
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 3 S. 1-2; SGB VI § 210 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 151/16

Anspruch auf Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Rückkehr des Versicherten in die TürkeiRechtmäßigkeit der Beschränkung der Erstattung auf den ArbeitnehmeranteilAuflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 515/16

DRsp Nr. 2017/8587

Anspruch auf Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Rückkehr des Versicherten in die Türkei Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Erstattung auf den Arbeitnehmeranteil Auflösung des bisherigen Versicherungsverhältnisses

1. Im Falle einer Beitragserstattung sieht § 210 SGB VI in Absatz 3 eine Erstattung nur des Arbeitnehmeranteils vor, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Versicherte hat oder wo er seinen Wohnsitz nimmt. 2. Die Regelungen des § 210 SGB VI über die Beitragserstattung sind mit höherrangigem und auch mit bilateralem Recht vereinbar. 3. Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst.

1. § 210 SGB VI ist mit höherrangigem Recht und auch mit bilateralem Recht vereinbar. 2. Auch ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, die allenfalls über das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen bzw. das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Anwendung finden könnten, kann nicht gesehen werden. 3. Das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei sieht keine weitergehenden Rechte vor als die, die in § 210 Abs. 3 SGB VI für alle Versicherten (unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit) vorgesehen sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.