LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.04.2021
L 6 KR 111/18
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 61 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 28d; SGB IV § 28g S. 2-3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 270/13

Anspruch auf Beitragszuschuss zu einer privaten Kranken- und PflegeversicherungAnforderungen an das Vorliegen und an die Ermittlung einer Bereicherung des Arbeitgebers nach einer Beitragserstattung wegen Rückabwicklung der Versicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen L 6 KR 111/18

DRsp Nr. 2022/1255

Anspruch auf Beitragszuschuss zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung Anforderungen an das Vorliegen und an die Ermittlung einer Bereicherung des Arbeitgebers nach einer Beitragserstattung wegen Rückabwicklung der Versicherung

1. Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, ergibt sich ein Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Beiträge wegen Rückabwicklung der Versicherung erstattet erhält.2. Der Bereicherungsanspruch beläuft sich auf den Anteil der zurückerstatteten Beiträge, der dem Verhältnis des zuschussgestützten Teils der entrichteten Beiträge zum eigenfinanzierten Teil entspricht.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit es den Kläger zur Zahlung von mehr als 4564,39 € nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln, die Beklagte zu einem Fünftel.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 21.683,92 €.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 61 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 28d; SGB IV § 28g S. 2-3;

Tatbestand