Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Änderung des Einkommensteuerbescheides 2016.
Die Klägerin ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr reichte sie eine Einkommensteuererklärung mit Anlagen beim beklagten Finanzamt ein und erklärter dabei u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Objekte "F-Straße 29 und 31" in L.
Die Klägerin hatte jeweils eine Wohnung in diesen Objekten bis einschließlich 2015 unentgeltlich an jeweils eine Tochter überlassen. Auf der Anlage V der Steuererklärung des Vorjahres 2015 für das Objekt F-Straße 29 hatte die Klägerin deshalb in Zeile 7 des Vordrucks (Kennziffer 62) angegeben, dass das Objekt nicht teilweise an Angehörige zu Wohnzwecken vermietet war. Die Wohnfläche für dieses Objekt wurde mit 218,16 m2 angegeben, davon eigengenutzter oder unentgeltlich an Dritte überlassener Wohnraum 152,42 m2. Entsprechend des vermieteten Anteils wurden die Werbungskosten (AfA und weitere Werbungskosten) um 69,87 % gekürzt. Aus einer selbstgefertigten Anlage zu dieser Anlage V ergab sich, dass der Anteil von 69,87 % auf die unentgeltlich an die Tochter M überlassene Wohnung entfiel und die restliche vermietete Wohnfläche auf eine Anwaltskanzlei (ab 2/2015).
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