BFH - Urteil vom 09.08.2011
VIII R 4/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b; EStG § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3467/03

Anspruch auf Berücksichtigung von Reisekosten als Betriebsausgaben bei Nichtnachkommen eines gerichtlichen Aufklärungsverlangens mit Fristsetzung

BFH, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen VIII R 4/09

DRsp Nr. 2012/654

Anspruch auf Berücksichtigung von Reisekosten als Betriebsausgaben bei Nichtnachkommen eines gerichtlichen Aufklärungsverlangens mit Fristsetzung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 Buchst. b; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Arbeit als Schauspieler und Drehbuchautor.

Im Streit ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der ungekürzte Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Reisekosten in der geltend gemachten Höhe zu berücksichtigen sind.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer nur mit 2.400 DM an und berücksichtigte die Reisekosten im Einspruchsverfahren nur zu 50 %.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der vom Kläger für berufliche Zwecke vorgehaltene Raum sei nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gewesen.