In formeller Hinsicht ist streitig, ob die ehemalige Klägerin, die A GmbH, später umfirmiert in B GmbH, klagebefugt war; in materieller Hinsicht streiten die Beteiligten darüber, ob sie im Streitjahr 2005 an dem Feststellungsverfahren der MS "C", der Beigeladenen, zu beteiligen war mit der Folge, dass ein vor ihr erzielter Veräußerungserlös unter die sog. Tonnagebesteuerung gem. § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.
Der jetzige Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemaligen Klägerin (Schuldnerin), nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-1 vom ... 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und er das unterbrochene Klageverfahren zwischenzeitlich aufgenommen hat.
Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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