OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.09.2016
7 U 164/15
Normen:
BGB § 226; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 192/15

Anspruch auf Bewilligung der Löschung einer SicherungshypothekZustimmung zu einem SicherheitenaustauschVerweigerung einer Zustimmung als Schikane oder Rechtsmissbrauch

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 7 U 164/15

DRsp Nr. 2020/14824

Anspruch auf Bewilligung der Löschung einer Sicherungshypothek Zustimmung zu einem Sicherheitenaustausch Verweigerung einer Zustimmung als Schikane oder Rechtsmissbrauch

Ein Sicherungsnehmer muss einem Sicherheitentausch nur dann zustimmen, wenn das Beharren auf der bestellten Sicherheit gegen das Schikaneverbot verstößt oder wenn die Verweigerung der Zustimmung zum Sicherheitentausch sich als Rechtsmissbrauch darstellt und damit gegen § 242 BGB verstößt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.11.2015, Az. 2 O 192/15, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 226; BGB § 242;

Gründe

I.