LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.07.2021
L 3 R 315/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 653/18

Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VIAnforderungen an eine Ablehnung gerichtlich bestellter Sachverständiger

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen L 3 R 315/20

DRsp Nr. 2022/14947

Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI Anforderungen an eine Ablehnung gerichtlich bestellter Sachverständiger

Voraussetzung für die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen ist die erfolgreiche Ablehnung des bestellten Sachverständigen aufgrund von Mängeln des Gutachtens, die eine erneute Begutachtung zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts erforderlich machen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. November 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; ZPO § 406 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).