LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.01.2021
L 3 R 110/19
Normen:
SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 282/14

Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VIKeine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes durch spezifische Leistungsbehinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei ausreichendem Restleistungsvermögen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen L 3 R 110/19

DRsp Nr. 2022/14949

Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI Keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes durch spezifische Leistungsbehinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bei ausreichendem Restleistungsvermögen

Es liegt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit der Folge einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes trotz sechsstündigem Leistungsvermögen vor, wenn das Restleistungsvermögen noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z. B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen ausreicht. Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, erwerbstätig zu sein.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240;

Gründe

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).