LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2021
L 18 R 690/20 PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB VI § 210;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 2118/18

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen L 18 R 690/20 PKH

DRsp Nr. 2021/7946

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits

Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG setzt voraus, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht – hier verneint für das Begehren auf eine Erstattung von Beiträgen für nicht erwerbstätige Pflegepersonen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1; SGB VI § 210;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf.