Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2020 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das gegen die Aufrechnung aufgrund eines Darlehens gerichtet ist.
Die am00.00.1998 geborene Klägerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Sie bezieht aufstockend zu dem Einkommen (zeitweise Krankengeld/Überbrückungsgeld) ihres Ehemanns, Eltern- und Kindergeld Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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