LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2021
L 5 P 31/21
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2 S. 3 und S. 8; SGB XI § 36; SGB XI § 37; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 67/18

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Ermittlung des Pflegegrades für einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen L 5 P 31/21

DRsp Nr. 2021/12281

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Ermittlung des Pflegegrades für einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

Für die Feststellung psychischer Beeinträchtigungen im pflegerelevanten Ausmaß ist ausschlaggebend, ob und wie oft eine personelle Unterstützung notwendig wird.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin A, I, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2 S. 3 und S. 8; SGB XI § 36; SGB XI § 37; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung hat.

Der 1963 geborene Kläger beantragte am 10.01.2018 Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bei der Beklagten. Er gab an, seine Selbstständigkeit sei gesundheitlich beeinträchtigt für die gesamte Arbeit im Haushalt, Putzen, Waschen, Kochen, Einkäufe sowie Müll entsorgen.