FG Münster - Gerichtsbescheid vom 05.03.2013
14 K 11/12 Kg
Normen:
EStG § 64; VO (EG) Nr 883/2004 Art 68; EStG § 62;

Anspruch auf deutsches Kindergeld trotz Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großmutter in Polen

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 14 K 11/12 Kg

DRsp Nr. 2013/20496

Anspruch auf deutsches Kindergeld trotz Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großmutter in Polen

Der Anspruch einer in Deutschland selbständig Tätigen Mutter auf deutsches Kindergeld für ein Kind, für das in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, entfällt unter der seit Mai 2010 geltenden Rechtslage nicht schon deshalb, weil das Kind bei der Großmutter in Polen lebt.

Normenkette:

EStG § 64; VO (EG) Nr 883/2004 Art 68; EStG § 62;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter E (im Folgenden kurz E, geboren 14.01.1998), die im Haushalt ihrer Großmutter J. H. in Polen lebt, Kindergeld zusteht.

Die Klägerin besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und wohnt in C. Zum 01.06.2008 hat sie ein Gewerbe in Deutschland angemeldet. Die polnischen Behörden haben auf dem Vordruck E 411 am 28.11.2008 bestätigt, dass die Großmutter ab dem 01.05.2008 bis „laufend” keinen Anspruch auf Familienleistungen in Polen habe, weil die „Vorschriften des Gesetzes nicht erfüllt worden” seien (Bl. 6f. der Kindergeldakte – KgA –). In einer weiteren, ebenfalls auf dem Vordruck E 411 ausgestellten Bescheinigung vom 08.04.2011 (Bl. 45 KgA) heißt es, dass die Klägerin keinen Kindergeldantrag gestellt habe.