I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung. Er arbeitete in diversen Berufen (als Maschinenbediener, Betriebsarbeiter in der Kunststoffherstellung und zuletzt als Hausmeister 4 h/Tag), wobei er seit 1998 überwiegend arbeitslos mit Leistungsbezug war. Er bezieht sei 2005 Arbeitslosengeld II. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt.
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