LSG Hessen - Urteil vom 18.05.2021
L 2 R 241/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2-3; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 402/16

Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei psychischen Gesundheitsstörungen im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Intelligenzminderung

LSG Hessen, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen L 2 R 241/18

DRsp Nr. 2021/18757

Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bei psychischen Gesundheitsstörungen im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Intelligenzminderung

Allein aus der pauschalen Einschätzung, dass sich bestehende leichte psychische Leiden wegen einer Intelligenzminderung schwerwiegender als erwartbar auswirkten, lässt sich kein vermindertes quantitatives Leistungsvermögen ableiten.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2-3; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1964 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung. Er arbeitete in diversen Berufen (als Maschinenbediener, Betriebsarbeiter in der Kunststoffherstellung und zuletzt als Hausmeister 4 h/Tag), wobei er seit 1998 überwiegend arbeitslos mit Leistungsbezug war. Er bezieht sei 2005 Arbeitslosengeld II. Für den Kläger ist ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt.