Anspruch auf die Vergütung von Mineralölsteuer für das in einer Restmüllverbrennungsanlage verwendete und versteuert bezogene Erdgas; Vergütung von Mineralölsteuer; Restmüllverbrennungsanlage; Produzierendes Gewerbe; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 3113/05 VM
DRsp Nr. 2009/28792
Anspruch auf die Vergütung von Mineralölsteuer für das in einer Restmüllverbrennungsanlage verwendete und versteuert bezogene Erdgas; Vergütung von Mineralölsteuer; Restmüllverbrennungsanlage; Produzierendes Gewerbe; Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit
1. Bei einer Restmüllverbrennungsanlage handelt es sich nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, so dass für das zur Unterhaltung des Verbrennungsprozesses eingesetzte Erdgas keine Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5aMinöStG gewährt werden kann.2. Auch wenn die bei der Verbrennung entstehenden Rauchgase zur Dampf- und Elektrizitätserzeugung genutzt werden, kann das Unternehmen nach dem Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht als ein solches der Elektrizitäts- oder Fernwärmeversorgungswirtschaft i. S. d. Unterklassen 40.30.4 und 40.10.5 WZ 93 angesehen werden.3. Die Bestimmung des Kreises der begünstigten Unternehmen in § 2 Nr. 3 StromStG ist abschließend, so dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ) keine Bedeutung haben.