FG Münster - Urteil vom 25.09.2013
12 K 51/11 Kg
Normen:
EStG § 63; EStG § 64; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 67; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 68; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 58 ff.; EStG § 62;

Anspruch auf Differenzkindergeld eines im Inland ansässigen Gewerbetreibenden für seine in Polen bei der Mutter lebenden Kinder

FG Münster, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 12 K 51/11 Kg

DRsp Nr. 2013/23696

Anspruch auf Differenzkindergeld eines im Inland ansässigen Gewerbetreibenden für seine in Polen bei der Mutter lebenden Kinder

Ein in Deutschland tätiger Gewerbetreibender, dessen Kinder im Haushalt der in Polen lebenden und dort erwerbstätigen Kindesmutter leben und für die die Kindesmutter in Polen Familienleistungen erhält, hat in Deutschland Anspruch auf Differenzkindergeld.

Normenkette:

EStG § 63; EStG § 64; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 67; VO (EG) Nr. 883/2004 Art 68; VO (EG) Nr. 987/2009 Art 58 ff.; EStG § 62;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für seine beiden in Polen bei der Kindesmutter lebenden Töchter A 2, geboren am 23. Juni 1994, und A 3, geboren am 28. Januar 1997, für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 2010 hat.

Der Kläger lebt in Deutschland und ist selbstständig gewerblich tätig. Für den Kläger liegt eine Gewerbeanmeldung in den Bereichen Gartenarbeiten, Trockenbau und Fliesen verlegen vor.

Die Kindesmutter ist in Polen erwerbstätig. Die Ehe mit dem Kläger ist seit 2003 geschieden. Die Kindesmutter lebt zusammen mit beiden Töchtern in Polen.