Zu entscheiden ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für seine beiden in Polen bei der Kindesmutter lebenden Töchter A 2, geboren am 23. Juni 1994, und A 3, geboren am 28. Januar 1997, für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 2010 hat.
Der Kläger lebt in Deutschland und ist selbstständig gewerblich tätig. Für den Kläger liegt eine Gewerbeanmeldung in den Bereichen Gartenarbeiten, Trockenbau und Fliesen verlegen vor.
Die Kindesmutter ist in Polen erwerbstätig. Die Ehe mit dem Kläger ist seit 2003 geschieden. Die Kindesmutter lebt zusammen mit beiden Töchtern in Polen.
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