I.
Die angestellte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte am 12. Dezember 2003 Einkommensteuer-Erklärungen für 1997 bis 2000 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein. Im Hinblick darauf, dass die Abgabefrist von zwei Jahren (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes in der in diesen Jahren geltenden Fassung -- EStG a.F.--) abgelaufen war, beantragte sie zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 der Abgabenordnung -- AO --).
Das FA lehnte es ab, die beantragten Veranlagungen durchzuführen. In der Einspruchsentscheidung führte das FA im Wesentlichen aus, im Streitfall komme wegen der geltend gemachten Verluste der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung keine Amtsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG), sondern nur eine Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F.) in Betracht. Die Klägerin habe jedoch die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben.
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