Streitig ist, ob nach rechtskräftiger Ablehnung einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) und Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Antragsveranlagung eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist.
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