FG Niedersachsen - Urteil vom 08.04.2009
9 K 298/07
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
EFG 2009, 1214

Anspruch auf Durchführung einer Pflichtveranlagung - Pflichtveranlagung; Zwei-Jahres-Frist

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 9 K 298/07

DRsp Nr. 2009/15810

Anspruch auf Durchführung einer Pflichtveranlagung - Pflichtveranlagung; Zwei-Jahres-Frist

1. Lehnt das FA einen Antrag auf Veranlagung wegen Ablauf der Zwei-Jahres-Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. rechtskräftig ab, besteht kein Anspruch mehr auf Durchführung einer Pflichtveranlagung. 2. Die vom BFH festgestellte Verfassungswidrigkeit der Zwei-Jahres-Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. ändert daran nichts. 3. Das GG beinhaltet keine allgemeine Verpflichtung, rechtswidrige belastende VA unbeschadet des Eintritts der Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben. Das gilt auch für bestandskräftige VA, deren Rechtsgrundlage gegen Verfassungsrecht verstößt.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nach rechtskräftiger Ablehnung einer Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) und Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Antragsveranlagung eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist.