Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Sie war in der Zeit vom 1. September 1990 bis zum 30. Juni 2005 für den T e. V., einer A, tätig. Seit dem 1. April 1987 war sie als Studentin an der Technischen Universität immatrikuliert. Zum 1. Oktober 1995 wechselte sie das Studium und studierte nunmehr an der Fachhochschule für Wirtschaft B. (Erst) ab dem 1. Juni 2003 führte der Te. V. Pflichtbeiträge an die Beklagte als Rentenversicherungsträger ab. Am 2. Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet. Es endete am 9. Februar 2009.
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