BFH - Beschluss vom 23.09.2009
IX B 84/09
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 812; BGB § 951;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 395
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 44/05

Anspruch auf Eigenheimzulage bei fehlendem wirtschaftlichen Eigentum

BFH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen IX B 84/09

DRsp Nr. 2010/2006

Anspruch auf Eigenheimzulage bei fehlendem wirtschaftlichen Eigentum

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 812; BGB § 951;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn zum einen kommt Rechtsfragen, die --wie bei der Eigenheimzulage (§ 2 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes in der ab 2002 geltenden Fassung)-- ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; vom 4. November 2008 IX B 146/08, BFH/NV 2009, 129). Das ist vorliegend nicht der Fall.