BFH - Urteil vom 24.06.2004
III R 69/03
Normen:
EigZulG § 1 § 9 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2622
BB 2004, 2796
BFH/NV 2005, 100
BFHE 2007, 132
BStBl 2005, 128
DB 2004, 2736
DStRE 2005, 89
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 142/02

Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn nur einer der Miteigentümer unbeschränkt steuerpflichtig ist

BFH, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen III R 69/03

DRsp Nr. 2004/17968

Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn nur einer der Miteigentümer unbeschränkt steuerpflichtig ist

»1. Objekte, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, sind für die Eigenheimzulagenförderung den Gesellschaftern nach den für Bruchteilseigentum geltenden Regeln anteilig zuzurechnen, so dass die Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Eigenheimzulage nach den für Miteigentümer geltenden Regeln beanspruchen können. 2. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Miteigentümer einer Wohnung, steht einem Miteigentümer der Fördergrundbetrag nur anteilig zu, unabhängig davon, ob die anderen Miteigentümer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Eigenheimzulage erfüllen. Dagegen hat er Anspruch auf den ungekürzten Fördergrundbetrag, wenn die anderen Miteigentümer nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und deshalb keine Anspruchsberechtigten i.S. des § 1 EigZulG sind.«

Normenkette:

EigZulG § 1 § 9 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 3. Mai 2000 zusammen mit seiner Schwester "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kaufvertrages) ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Hausgrundstück. Die Anschaffungskosten betrugen 539 493,51 DM.