Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder entscheidet, hat Erfolg.
Die in zulässiger Weise im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der ein Heraufsetzen des Streitwertes von 500,- Euro auf 5.000,- Euro begehrt wird, ist begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers beziehungsweise Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt der Streitwertpraxis der Senate des beschließenden Gerichts, die bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 -
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