Die Berufung gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung sowie - im Wege der Zwischenfeststellungsklage - auf die gerichtliche Festlegung einer bestimmten Miterfinderquote in Anspruch.
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