LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2016
L 19 R 185/15
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 4; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 300/14

Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IXEinlegung eines Widerspruchs gegen eine Ablehnung der Übernahme von über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten durch einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung bei einem Rentenversicherungsträger

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 19 R 185/15

DRsp Nr. 2017/14354

Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Ablehnung der Übernahme von über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten durch einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Hörgeräteversorgung bei einem Rentenversicherungsträger

1. Die Bewilligung von Festbeträgen im Rahmen der Hörgeräteversorgung durch den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beinhaltet zugleich die Ablehnung der Übernahme von über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten. 2. Ein gleichartiger Leistungsantrag des Versicherten bei einem Rentenversicherungsträger kann in der Regel als Widerspruch gegen diese Ablehnung der Übernahme der Mehrkosten gesehen werden.

1. Das BSG hat mittlerweile wiederholt entschieden, dass der Leistungsantrag des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse im Zweifel umfassend auszulegen ist. 2. Ist ersichtlich, dass der Versicherte eine Leistung über den Festbetrag hinaus begehrt, d.h. erkennbar eine besondere Hörgeräteversorgung oder eine volle Kostenübernahme wünscht, ist der Leistungsantrag bei der Krankenkasse auch zugleich als Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also im Rahmen einer Reha-Maßnahme, auszulegen, für die die besonderen Regelungen des § 14 SGB IX Anwendung finden.