LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2016
L 19 R 94/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 24/13

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung in sog. Katalogfällen

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 19 R 94/15

DRsp Nr. 2017/14355

Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung in sog. Katalogfällen

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung selbst dann erfolgen, wenn keine quantitative Einschränkung besteht; dazu müssen jedoch die Voraussetzungen für einen sog. Katalogfall erfüllt sein. Für die Prüfung ist mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen würde, ist im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären. »Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.«

Tenor

I. II. III.