Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit Doppelgarage bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung B* ..., das an der E* ...-Straße in B* ... liegt. Er begehrt von der beklagten Stadt Umbaumaßnahmen an dieser Straße, um die problemlose Zufahrt zu seiner Garage zu gewährleisten, hilfsweise Entschädigung für die Erschwerung der Zufahrt.
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