SG Stuttgart, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 4199/13
Anspruch auf eine ungekürzte Vergütung vertragsärztlicher Leistungen aus SicherstellungsgründenZuständigkeit der Zulassungsgremien für konkret arzt- bzw. praxisbezogene Bedarfslagen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 1744/15
DRsp Nr. 2017/15828
Anspruch auf eine ungekürzte Vergütung vertragsärztlicher Leistungen aus SicherstellungsgründenZuständigkeit der Zulassungsgremien für konkret arzt- bzw. praxisbezogene Bedarfslagen
Honorarverteilungsrechtliche Sicherstellungstatbestände (wie Ausnahmen von der Honorarabstaffelung aus Sicherstellungsgründen) haben im Unterschied zu statusrechtlichen (Sonder-)Bedarfstatbeständen konkret arzt- bzw. praxisbezogene Bedarfslagen und nicht abstrakt-strukturelle Versorgungsdefizite im Planungsbereich zum Gegenstand; die Behebung solcher Defizite ist Aufgabe der Zulassungsgremien und nicht der Kassenärztlichen Vereinigung.
1. Der Status des Arztes, namentlich als zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit einem vollen oder halben Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt, ist Grundlage der vertragsärztlichen Leistungserbringung und Grundlage des Anspruchs auf Teilhabe an der Honorarverteilung.2. Honorarverteilungs- und Statusrecht, ebenso Aufgaben und Befugnisse der für die Honorarverteilung zuständigen KV und der für Statusentscheidungen zuständigen Zulassungsgremien dürfen grundsätzlich nicht vermengt werden, unbeschadet dessen, dass die KV zur sachgerechten Wahrnehmung ihres Sicherstellungsauftrags auch Umstände des Versorgungsbedarfs bei der Honorarverteilung berücksichtigen muss.
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