BFH - Urteil vom 29.02.2012
IX R 11/11
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1; AO § 89; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2769/10

Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit der Veräußerung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen IX R 11/11

DRsp Nr. 2012/13693

Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft im Zusammenhang mit der Veräußerung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen

Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1; AO § 89; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) entnahm im Wirtschaftsjahr 2006/2007 aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen zwei Grundstücke. Im Juli 2009 beantragte er eine verbindliche Auskunft beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu folgender Rechtsfrage:

a) Stellt die Bestellung des Erbbaurechts an den beiden genannten Grundstücken eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, wobei das Kaufangebot vom Kläger erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist angenommen wird?

b) Unterliegt der Veräußerungsgewinn nach Annahme des Kaufangebots nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG beim Kläger als Veräußerer nicht der Einkommensteuer?