LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2020
L 11 KR 143/20
Normen:
SGB V § 55 Abs. 1 S. 2; SGB V § 55 Abs. 2 Hs. 1 und S. 2 Nr. 1 -5; SGB V § 55 Abs. 3 S. 1-3; SGB V § 62; SGB IV § 18; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; BMV-Z Anl. 2 Nr. 4-5; BMV-Z a.F. Anl. 3 Nr. 4-5;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 3491/18

Anspruch auf einen den Festbetrag übersteigenden Zuschuss zum Zahnersatz in der gesetzlichen KrankenversicherungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung einer eigenbeteiligungsfreien Versorgung mit geplanten Leistungen eines Heil- und KostenplansKeine Absetzung von Pfändungen bei der Ermittlung der monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Härtefallzuschuss nach § 55 Abs. 2 SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 143/20

DRsp Nr. 2021/2452

Anspruch auf einen den Festbetrag übersteigenden Zuschuss zum Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung einer eigenbeteiligungsfreien Versorgung mit geplanten Leistungen eines Heil- und Kostenplans Keine Absetzung von Pfändungen bei der Ermittlung der "monatlichen Bruttoeinnahmen" zum Lebensunterhalt zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Härtefallzuschuss nach § 55 Abs. 2 SGB V

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 55 Abs. 1 S. 2; SGB V § 55 Abs. 2 Hs. 1 und S. 2 Nr. 1 -5; SGB V § 55 Abs. 3 S. 1-3; SGB V § 62; SGB IV § 18; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; BMV-Z Anl. 2 Nr. 4-5; BMV-Z a.F. Anl. 3 Nr. 4-5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger einen den Festbetrag übersteigenden Zuschuss zum Zahnersatz beanspruchen konnte.