FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 11.05.2020
3 K 550/16
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);

Anspruch auf einen ungekürzten deutschen Kindergeldanspruch für ein in London lebendes Kind

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 3 K 550/16

DRsp Nr. 2021/7768

Anspruch auf einen ungekürzten deutschen Kindergeldanspruch für ein in London lebendes Kind

Tenor

Die Familienkasse wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28.01.2016 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 03.04.2016 dazu verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn S für den Zeitraum April 2013 bis September 2014 Kindergeld in voller gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen Sohn S, der im Streitzeitraum ebenso wie der Kläger und die Kindesmutter in London wohnte, ein ungekürzter deutscher Kindergeldanspruch zusteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: