LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.05.2021
L 3 R 690/18
Normen:
SGB VI § 106; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 201 Abs. 5 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2; SGB X § 43; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 654/14

Anspruch auf einen Zuschuss zur freiwilligen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der Aufhebung nach Nichtmitteilung eines Wechsels in die Krankenversicherung der RentnerZulässigkeit des Auswechselns der Rechtsgrundlagen der §§ 45 und 48 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2021 - Aktenzeichen L 3 R 690/18

DRsp Nr. 2021/14722

Anspruch auf einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Aufhebung nach Nichtmitteilung eines Wechsels in die Krankenversicherung der Rentner Zulässigkeit des "Auswechselns" der Rechtsgrundlagen der §§ 45 und 48 SGB X

1. Ein Bescheid über die Gewährung des Zuschusses nach § 106 SGB VI ist aufzuheben und die erbrachten Leistungen sind zurückzufordern, wenn der Kläger den Wechsel von der freiwilligen Krankenversicherung in die Krankenversicherung der Rentner pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat. Eine Berufung auf einen Migrationshintergrund und rudimentäre Sprachkenntnisse ist nicht möglich. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde die Aufhebung im Aufhebungsbescheid auf § 45 SGB X und im Widerspruchsbescheid auf § 48 SGB X stützt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.08.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 106; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 201 Abs. 5 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2; SGB X § 43; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; SGB X § 50;

Tatbestand