FG Düsseldorf - Urteil vom 06.08.2008
4 K 2999/07 Z
Normen:
ZK Art. 12 Abs. 1; KN Unterpos. 3926 90 97; KN Unterpos. 7317 00 61; KN Pos. 7318; KN Unterpos. 7318 14 99; ErlHS AV 3b Rdnr. 19.0; ErlHS AV 3c;

Anspruch auf Einreihung von Nagelschrauben in Kunststoffdübeln und von Kunststoffdübeln und Schrauben in Blisterverpackung in die Unterpos. 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Verordnung Nr. 2658/87 EWG) i.R.e. zollrechtlichen Tarifierung von Waren - Einreihung; Einzelverkauf

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 2999/07 Z

DRsp Nr. 2009/17605

Anspruch auf Einreihung von Nagelschrauben in Kunststoffdübeln und von Kunststoffdübeln und Schrauben in Blisterverpackung in die Unterpos. 3926 90 97 der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Verordnung Nr. 2658/87 EWG) i.R.e. zollrechtlichen Tarifierung von Waren - Einreihung; Einzelverkauf

1. Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen aus Nagelschrauben in Kunststoffdübeln sowie Kunststoffdübeln und Senkkopfschrauben in Blisterverpackung sind nach dem Bestandteil, welcher der Zusammenstellung ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht in die Unterpos. 3926 90 97 KN, sondern in die Pos. 7318 KN einzureihen. 2. Dabei ist mangels erheblicher Wertunterschiede und eines nach dem Erscheinungsbild der Zusammenstellung charakterbestimmenden Bestandteils auf die Bedeutung der einzelnen Teile der Zusammenstellung für die Verwendung der Waren abzustellen. 3. Senkkopfschrauben verleihen als Befestigungselemente der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. 4. Soweit dies für Nagelschrauben nicht gelten sollte, sind sie jedenfalls in Anwendung der AV 3c in diejenige in Betracht kommende Position einzureihen, die in der KN zuletzt genannt wird.

Normenkette:

ZK Art. 12 Abs. 1; KN Unterpos. 3926 90 97; KN Unterpos. 7317 00 61; KN Pos. 7318; KN Unterpos. 7318 14 99; ErlHS AV 3b Rdnr. 19.0; ErlHS AV 3c;

Tatbestand: