OLG München - Beschluss vom 10.10.2018
34 Wx 293/18
Normen:
BGB § 137; GBO § 12;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 354
FamRZ 2019, 1650
NJW-RR 2018, 1353
NotBZ 2019, 114
ZEV 2018, 678
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.07.2018

Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch im Hinblick auf ein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht

OLG München, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 293/18

DRsp Nr. 2018/15592

Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch im Hinblick auf ein zukünftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht

Zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht durch einen Pflichtteilsberechtigten, wenn seit Erbfall und Kenntnis vom Pflichtteilsrecht 28 Jahre verstrichen sind und als Einsichtsinteresse anfänglich geltend gemacht wird, sich mit Blick auf eine künftige Erben- oder Pflichtteilsstellung nach dem inzwischen in zweiter Ehe verheirateten Elternteil Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück verschaffen zu wollen.

Ein möglicher zukünftiger Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch und die mögliche künftige Stellung als gesetzlicher Erbe geben kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 137; GBO § 12;

Gründe

Die Mutter des Beteiligten wurde im Jahr 1973 aufgrund eines notariellen Überlassungsvertrags als Alleineigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Sie verstarb am 17.5.1990 und wurde gemäß notariellem Erbvertrag vom 24.3.1976 vom Vater des Beteiligten alleine beerbt.